AGB für die Arbeitskräfteüberlassung


Inhaltsverzeichniss

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsabschluss
  3. Leistungsumfang
  4. Honorar
  5. Rechte und Pflichten des Überlassers und Beschäftigers
  6. Vorzeitige Beendigung des Vertrags
  7. Gewährleistung
  8. Haftung
  9. Allgemeines (1/2)
  10. Allgemeines (2/2)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, im Folgenden kurz Überlasser
genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.

1.2. Überlasser und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das
erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie
insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des
Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser über einen ursprünglich
vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn
die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

1.3. Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen.
Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese
gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird
ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren
Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In
Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit
den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die
Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde.

1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines
Angebotes des Überlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der
Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass der Überlasser diese AGB über Verlangen des
Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Verfügt der Überlasser über eine Website,
können diese AGB dort abgerufen und ausgedruckt werden.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem
Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per email. Von diesem
Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass
Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6. Arbeitskräfte des Überlassers sind weder zur Abgabe von Willens- und
Wissenserklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch
Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder
durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Überlassers oder – ohne
Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen
Arbeitskräfte zustande.

2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte
und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden
Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftrags-bestätigung des
Überlassers.

2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den
Vertrag mindestens vierzehn Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen
Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten
Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Überlasser beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in
eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den
Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, ins-besondere des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften,
nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter
der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Der Überlasser schuldet
insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits
überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Honorar

4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger
unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein
Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes
Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen
Entgelt entspricht.


4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die
überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen,
ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die
Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten, oder
voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden gelten die Honorarbestimmungen auch
über diesen Termin hinaus.

4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der
Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei
Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto des Überlassers zu
überweisen.

4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich
beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des
Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12 % Zinsen p.a. zu
bezahlen, es sei denn, der Überlasser nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei
Zahlungsverzug hat der Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandenen,
zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für
Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem
Überlasser mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern
nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser
schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die
Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

4.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen
Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu
unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die
Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der
Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich
unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den
Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten
Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die
Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die
Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers
angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5. Rechte und Pflichten des Überlassers und Beschäftigers


5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden
Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält
dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierende Nachteile Schad- und klaglos.

5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und
Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,) zu setzen und den überlassenen
Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung,
Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls
gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen
zu Lasten des Beschäftigers.

5.3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-,
Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Dieser wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der
Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über
notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf dessen
Verlangen vorzulegen und sind diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.4. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls
in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen
Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu
Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger
überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation
erlangen, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend informieren. Der
Überlasser ist – sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – berechtigt
das vereinbarte Entgelt entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der
Höherqualifikation anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat
er den Überlasser für alle daraus erwachsenden Nachteile Schad- und klaglos zu halten.

5.5. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes
für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur
Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

5.6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom
Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung
verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen
eines unabwendbaren Ereignisses.

5.7. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers nicht abzuwerben, es
sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Überlasser und
Beschäftiger getroffen.

5.8. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung
betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher dem Überlasser
derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.9. Der Beschäftiger hat den Überlasser bei Abschluss des
Arbeitskräfteüberlassungsvertrages über den im Beschäftigerbetrieb geltenden
Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen
mit der Belegschaft des Beschäftigers, Akkord- oder Prämienarbeit und
Arbeitszeitregelungen zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der
Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger umgehend dem Überlasser mitteilen.
Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben.

5.10. Der Überlasser ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen
des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen.

5.11. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am
vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hievon umgehend in
Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen,
dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages


6.1. Der Überlasser ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen
oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der
Beschäftiger gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben
Tagen in Verzug ist; b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche
Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) der Beschäftiger seiner
Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften
nicht nachkommt; d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder
Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Kostendeckung abgewiesen wird; e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine
Aussperrung eintritt; oder f) die Leistungen des Überlassers wegen höherer Gewalt,
Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der
Überlasser bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit
und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des
Beschäftigers berechtigt.

6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig
aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Überlasser zurückberufen,
kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder
Schadenersatz gegen den Überlasser geltend machen.

7. Gewährleistung

7.1. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte
ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der
Überlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine
solche, im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

7.2. Der Überlasser leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch
Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die
überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen.
Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder
Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem
Überlasser umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen,
widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

7.4. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger
rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft
innerhalb angemessener Frist erbracht.

7.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs
Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

7.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem
Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung

8.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte
verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Überlasser
haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten
Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere,
kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder
Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden
Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese
Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.

8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete
Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen
Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem
Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesen Fällen das
Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu
bezahlen.

8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei
höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser
nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte
Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber
seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.

8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers
beschränkt.

8.6. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch
Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

9. & 10. Allgemeines

9.1. Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht
kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt,
am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

9.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der
Sitz des Überlassers.

9.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts,
auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die
dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu
geben.

9.6. Es wird eine Rekrutierungsentschädigung über 3 Bruttomonatslöhne bei Arbeitern und
bei Angestellten 30% des Jahresgehaltes vereinbart. Diese Entschädigung entsteht sobald
die überlassene Arbeitskraft innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausscheiden im
Unternehmen der HB Transporte & Personalverwaltung e.U in ihrem Unternehmen direkt
oder indirekt beginnt. D.h. Sie bezahlen die Entschädigung unabhängig davon, ob der
Mitarbeiter in ihrem Unternehmen direkt (Tochterunternehmen, Zentrale, Beteiligungen
egal welche Möglichkeit) beginnt oder ein anderes Unternehmen dazwischengeschaltet
wird (anderer Überlasser etc.). Auf alle Fälle vereinbaren wir hiermit, dass Sie die HB
Transporte & Personalverwaltung e.U sofort benachrichtigen, wenn der Mitarbeiter direkt
oder indirekt bei Ihnen beginnt. Zur Zahlung sind Sie verpflichtet, ab dem Zeitpunkt, an
dem Sie von der Leistung des Mitarbeiters profitieren (direkt oder indirekt) und überweisen
die Rekrutierungsentschädigung ab diesem Zeitpunkt binnen 14 Tagen selbständig auf
das Konto der HB Transporte & Personalverwaltung e.U ohne gesonderte Aufforderung.

9.7. Als Gerichtsstand wird das Landesgericht Innsbruck vereinbart. Wir klagen oder
können nur geklagt werden beim Landesgericht Innsbruck. Sollten Sie dennoch ihre Klage
an einem anderen Gerichtsstand einklagen dann werden wir sofort Klageabweisung
beantragen wegen Verfahrensfehler.

9.8. Darüber hinaus vereinbaren wir zusätzlich, dass Sie den Mitarbeiter am ersten Tag
der Überlassung genauestens prüfen auf seinen Arbeitswillen, fachliche Qualität,
pünktliches Erscheinen, Umgang mit Betriebsmitteln etc.
Sollten Sie mit der Arbeitskraft nicht zufrieden sein, dann können Sie den Mitarbeiter
innerhalb von 4 Stunden zurückstellen, aber es wird vereinbart, dass spätere
Reklamationen im Zusammenhang mit der Qualifikation nicht anerkannt werden, wenn der
Mitarbeiter nicht binnen 4 Stunden an die HB Transporte & Personalverwaltung e.U am
selben Tag rückgestellt wurde. Auf alle Fälle bedeutet es, wenn Sie den Mitarbeiter nicht
binnen 4 Stunden zurückstellen, dass Sie vollumfänglich mit der Qualität der überlassenen
Arbeitskraft einverstanden sind und erkennen die Qualifikation durch Präklusion an.

9.9. Der Kunde (Beschäftiger) ist verantwortlich, die überlassene Arbeitskraft zu
überprüfen, wenn dem Mitarbeiter ein Betriebsmittel für die Arbeit überlassen wird
insbesondere LKW; PKW; Kran, Stapler etc, dass diese im Besitz eines gültigen
Führerscheins ist.
Der Überlasser hat überprüft, dass die überlassene Arbeitskraft im Besitz eines
Führerscheins ist, aber da der Beschäftiger im Sinne des Arbeitsgesetzes als Arbeitgeber
gilt dazu verpflichtet regelmäßig zu überprüfen ob die Papiere noch auf dem aktuellen
Stand sind. Dies gilt auch im Umkehrschluss, wenn der Mitarbeiter den Führerschein
abgeben musste aus welchem Grunde auch immer, kommt es zu einem Unfall mit
Personen oder Sachschäden dann halten Sie den Überlasser klag und schadlos, weil Sie
verpflichtet, sind bzw. waren die nötigen Dokumente zu prüfen und erst dann den
Mitarbeiter auf Tour zu schicken.

10.0. Es wird die salvatorische Klausel vereinbart. Sollte ein Punkt dieses Vertrages
warum auch immer hinfällig bzw. ungültig werden bleibt der Rest aufrecht und gültig.

10.1. Der Kunde (Beschäftiger) verpflichtet sich das Überlassungsende 14 Tage vorher an
den Überlasser mitzuteilen.

10.2. Wir verrechnen auf Basis einer 38,5 Stunden pro Woche oder 168 Stunden pro
Monat unsere Leistungen. D.h.: Wir verrechnen diese Stunden unabhängig eines
Einsatzes bei Ihnen sollten Sie keine Arbeit für unsere Fahrer haben. Diesen Punkt
können Sie nur entgehen, wenn Sie dem Überlasser so schnell wie möglich Bescheid
geben und eine gesonderte Vereinbarung treffen, die für den Kunden und den Überlasser
zusagen. Sollten Sie keine gesonderte Vereinbarung treffen, dann fakturieren wir die
vereinbarten Stunden zu den vorstehenden Konditionen.

10.3. Wir vereinbaren eine Rückstellungsfrist von 6 Wochen! D.H.: Sie können den
Mitarbeiter nach der Probezeit von 4 Wochen nur mehr nach einer Frist von 6 Wochen an
den Überlasser zurückstellen. Sollten Sie die überlassene Arbeitskraft dennoch
zurückstellen verrechnen wir zu unseren üblichen Konditionen auf Basis einer 38,5
Stunden pro Woche.